Energieausweis nach dem Verbrauch

Der Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude und Nichtwohngebäude basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Nutzer:innen. Er bewertet die Effizienz eines Gebäudes anhand des gemessenen Energieverbrauchs. Benötigt werden:

  • Energieverbrauchsdaten für Heizung und ggf. Warmwasser oder andere geeignete Verbrauchsdaten des gesamten Gebäudes der letzten drei Jahre.
  • Es werden Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion gemacht.
  • Detaillierte Angaben zu den Sanierungsständen
  • Es werden Fotos benötigt, anhand derer die energetischen Eigenschaften des Gebäudes ersichtlich sind. Andernfalls ist eine Ortsbegehung durch Expert*innen erforderlich.

Achtung: Auftraggeber:innen sind für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich. Bei Falschangaben droht ein Bußgeld.

Um starke Witterungseinflüsse bei der Bewertung auszugleichen, werden die Verbrauchsdaten mithilfe von Klimafaktoren umgerechnet, ein Prozess, der als „Klimabereinigung“ bezeichnet wird.

Ein sehr kalter Winter führt beispielsweise nicht zu einer schlechteren Bewertung des Gebäudes. Der so berechnete Energieverbrauchskennwert ist stark abhängig vom Verhalten der Bewohner:innen. Bei einem Wechsel der Bewohner:innen und einem veränderten Nutzer- und Heizverhalten kann der künftige Energieverbrauch des Gebäudes vom Energieverbrauchskennwert im Energieausweis abweichen.

Das Bild zeigt einen Energieausweis nach dem Verbrauch

Wann darf der Verbrauchsausweis ausgestellt werden?

Hierzu ein Blick in die Energieeinsparverordnung

In §17, Absatz 2 ist geregelt, dass im Falle eines Neubaus oder einer Sanierung nach §16, Absatz 1 nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden darf.

Bei der Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand (nach §16, Absatz 2 z.B. für Verkauf oder Vermietung) sind Energiebedarfsausweise nach §17, Absatz 2 grundsätzlich nur für solche Wohngebäude erforderlich, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist und die auch nicht (z.B. durch spätere Änderungen) das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 einhalten.

Für Nichtwohngebäude besteht eine generelle Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Der Verbrauchsausweis kann allerdings natürlich nur dann ausgestellt werden, wenn die dafür erforderlichen Verbrauchswerte vorliegen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden, für die nach §22 zwei Energieausweises auszustellen sind, besteht für den Nichtwohnteil ebenfalls Wahlfreiheit zwischen Bedarf und Verbrauch. Für den Wohnanteil gelten die o.g. Regelungen.

Längere Leerstände sind gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Wie dies zu erfolgen hat, ist in der "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand" vom 30. Juli 2009 in Abschitt 5 geregelt.

Nach der o.g. Bekanntmachung kann das in der Bekanntmachung unter Punkt 4 genannten Verfahren (Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten) nicht angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor über 0,3 liegt.

Liegt der Leerstandsfaktor über 0,3 bleibt also nur nach das Verfahren nach Punkt 3 der Bekanntmachung (Ermittlung der Energieverbrauchs-kennwerte für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (drei einzelne Jahreszeiträume)).

Es ist klar, dass die Aussagekraft des Verbrauchsausweises um so geringer wird, je höher der Leerstandsfaktor wird, weil dann ein immer kleinere Datengrundlagen für die Ermittlung der Verbrauchskennwerte verwendet wird.

Wir stellen Energieverbrauchsausweise nur in Ausnahmefällen aus. Bei einem Leerstandsfaktor kleiner 0,3 lehnen wir die Ausstellung ab.

Zur grafischen Energieausweis Schaubild

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